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Wissenspool-Beitrag

Wie kommen Betriebe der Pflicht zur Inklusion nach?

01.07.2024
Lesezeit: ca. 5 min
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Bei der Inklusion von schwerbehinderten Menschen gibt es eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen: Sie sind in Deutschland zur Beschäftigung von Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung verpflichtet. Ziel ist ein Anteil von mindestens fünf Prozent. Falls Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen nicht erreichen, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Gut drei Viertel der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfüllen ihre Pflicht zur Inklusion

Von den knapp 171.600 Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in Deutschland, die 2019 gesetzlich zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet waren, taten dies über 127.800. Mehr als 39.300 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übererfüllten ihr Soll sogar, indem sie mehr als die geforderten 5 Prozent schwerbehinderte Menschen ausbilden oder beschäftigen, bei 1.100 Unternehmen sind es sogar durchschnittlich 25 Prozent. Die Ausbildung eines schwerbehinderten Jugendlichen wird bei der Besetzung der Pflichtarbeitsplätze wie zwei Plätze angerechnet. Mehr als 43.800 Unternehmen zahlten dagegen eine Ausgleichsabgabe.

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Tabelle 1: Besetzung von Pflichtarbeitsplätzen: Anzahl der Arbeitgeber nach der erreichten Quote, Berichtsjahr 2019
Statistik aus dem Anzeigeverfahren gemäß § 163 Abs. 2 SGB IX – Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen in Deutschland, Berichtsjahr 2019
Quelle: BA, 2021, Tabelle 3

Konkret zahlten 42.682 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Privatwirtschaft und 1.114 der öffentlichen Verwaltung (Tabelle 2) die vollständige Ausgleichsabgabe. Immerhin waren 2019 durchschnittlich 4,6 Prozent aller Arbeitsplätze in Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen besetzt. Die Zielmarke von fünf Prozent wurde fast erreicht.

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Tabelle 2: Besetzung von Pflichtarbeitsplätzen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern, 2019
Statistik aus dem Anzeigeverfahren gemäß SGB IX, § 163, Abs. 2 – Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen in Deutschland, die gesetzlich verpflichtet sind, Schwerbehinderte zu beschäftigen, Berichtsjahr 2019
Quelle: BA, 2021, Tabelle 1

Nur in vier Bundesländern ist das Ziel zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erreicht

Bezogen auf die Bundesländer haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in nur vier von den 16 Ländern die gesetzliche Beschäftigungsquote von 5 Prozent im Durchschnitt schon überschritten, nämlich Berlin (5,1 %), Hessen (5,1 %), Mecklenburg-Vorpommern (5,1 %) und Nordrhein-Westfalen (5,1 %). Sachsen-Anhalt liegt mit seinen 4.394 Unternehmen, die mindestens 20 Arbeitsplätze haben, am Ende der Rangskala: Dort haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Jahr 2019 durchschnittlich nur 3,4 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigt oder ausgebildet.

Die Gründe, warum nicht alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der gesetzlichen Pflicht nachkommen sind vielfältig. Oft sind den Unternehmen zum Beispiel die Möglichkeiten der Förderung nicht bekannt.

Im Interview gibt der Inklusionsbeauftragte von Boehringer Ingelheim, Olaf Guttzeit, Einblicke, wie die Inklusion im Betrieb gelingen kann und welche Rolle sie bei der Fachkräftesicherung spielt.

Projekt Arbeitsweltberichterstattung in Deutschland des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 2020-2024.