• Startseite
  • Künstliche Intelligenz und das Betriebsverfassungsrecht – Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen
Wissenspool-Beitrag

Künstliche Intelligenz und das Betriebsverfassungsrecht – Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen

28.11.2022
Lesezeit: ca. 20 min
Beitrag teilen

Betriebsräte gehen mehrheitlich davon aus, dass sich die Arbeitsbedingungen durch Künstliche Intelligenz erheblich verändern werden und dass damit nicht nur Chancen, sondern auch Risiken einhergehen können.1 Ist die Einführung von Künstlicher Intelligenz geplant, fragen sich daher viele Betriebsräte, welche Möglichkeiten sie dabei haben, mitzureden. Insbesondere, wenn die Interessenvertretung nur wenig Erfahrung mit der Regulierung von IT-Systemen hat, gibt es große Unsicherheiten, wie mit dem noch komplexeren KI-Thema umzugehen ist. Um die Interessen der Beschäftigten angemessen vertreten zu können – wozu auch das Ernstnehmen von Sorgen und Skepsis gegenüber neuen Technologien gehört – müssen Betriebsräte auf die Gestaltung der veränderten Arbeitsbedingungen Einfluss nehmen können.

Wichtigste Botschaft für Interessenvertretungen: Die Einführung von Künstlicher Intelligenz im Betrieb ist mitbestimmungspflichtig! Die Mitbestimmung beschränkt sich nicht nur auf die naheliegenden Fragen rund um den Datenschutz und die Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Wie bei anderen Regelungsgegenständen auch, ist das Ziel die Gewährleistung menschengerechter Arbeitsbedingungen. Es geht unter anderem darum,

  • Belastungen (physisch und psychisch) so gering wie möglich zu halten, 
  • das Lernen, die Weiterentwicklung und individuelle Potenziale zu fördern, 
  • die Zusammenarbeit und das Miteinander im Betrieb zu stärken und 
  • niemanden zu diskriminieren und auszuschließen. 

Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es regelt, wie Betriebsräte die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Arbeitgeberseite durchsetzen können und welche Rechte und Pflichten die Betriebsparteien haben. Hierbei gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, der beide Seiten verpflichtet, das Wohl der Beschäftigten und des Betriebs im Auge zu haben.2

Eine der wichtigsten Funktionen von Betriebsräten ist in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG festgehalten: Er hat „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden“.3 Das Gesetz ermächtigt Betriebsräte, bestehende Regelungen durchzusetzen. Bei der Einführung von Künstlicher Intelligenz sind in diesem Kontext etwa die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und andere Regelwerke relevant. 

Eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben erinnern Arbeitgeber und Interessenvertretungen daran, Gesetze und Verordnungen einzuhalten, verpflichten sie aber auch dazu, die Entwicklung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu beobachten und umzusetzen sowie die kodifizierten Erkenntnisse im Betrieb und den Verwaltungen zu operationalisieren. Zu den kodifizierten Erkenntnissen zählen unter anderem europäische Richtlinien, DIN-Normen, ISO-Normen, VDI-Richtlinien und technische Regelwerke.4 

Selbstverständlich gelten diese Gesetze und Verordnungen auch in Betrieben ohne Betriebsrat, doch dort haben es individuelle Beschäftigte schwerer diese durchzusetzen.

Ebenen und Bereiche der Mitbestimmung bei der Einführung von KI

Um aufzuzeigen, welche Rechte Betriebsräte bei der Einführung von Künstlicher Intelligenz haben, lassen sich verschiedene Systematiken verwenden. Eine Möglichkeit ist die Unterscheidung entlang der Reichweite der Beteiligung. Das BetrVG unterscheidet drei wesentliche Beteiligungsstufen: 

Informationsrechte: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über seine Planungen unterrichten. Das bedeutet, dass ihm alle relevanten Unterlagen und Informationen vorgelegt werden müssen, die dem Betriebsrat ermöglichen, die Auswirkungen der geplanten Maßnahme ausreichend zu beurteilen. Dies gilt explizit auch für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz, da diese das Potenzial hat, sich erheblich auf die Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen auszuwirken. 

Beratungs- und Anhörungsrechte: In vielen Fragen beschränkt sich die Pflicht des Arbeitgebers nicht nur auf die Weitergabe aller relevanten Informationen. Er muss sich auch mit dem Betriebsrat zusammensetzen und die von ihm vorgebrachten Einwände oder Vorschläge gemeinsam erörtern. Der Betriebsrat kann viele unternehmerische Entscheidungen zwar nicht verhindern, doch kann er dafür sorgen, dass die Auswirkungen auf die Beschäftigten abgemildert werden. 

Mitbestimmungsrechte: Anders verhält es sich mit den „echten“ Mitbestimmungsrechten, deren Regelungsgegenstände im Wesentlichen in § 87 BetrVG aufgeführt sind und die der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen.5 Die Einführung von Künstlicher Intelligenz kann viele der aufgeführten Angelegenheiten berühren, soweit es dazu noch keine gesetzliche oder tarifliche Regelung gibt. Ein Mitbestimmungsrecht bei Änderungen der Arbeitsplätze und -abläufe wird dem Betriebsrat außerdem in § 91 BetrVG eingeräumt, wenn die Veränderungen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entgegenstehen und die Beschäftigten erheblich belasten.6 

Explizite Erwähnung findet die Künstliche Intelligenz in § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wonach der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung „von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und mit ihm die Auswirkungen auf die Beschäftigten unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu beraten hat.7

Eine weitere Möglichkeit, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von KI einzuordnen, ist eine Untergliederung nach den vom KI-Einsatz betroffenen Regelungsbereichen. Darunter fallen insbesondere: 

Beschäftigungsförderung und -sicherung: Findet sich in den allgemeinen Aufgaben in § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG wieder. Dem Betriebsrat wird in § 92 und § 92 a ein Vorschlagsrecht bei der Personalplanung und Beschäftigungssicherung eingeräumt.8 Dies kann zum Beispiel neue Formen der Arbeitsorganisation durch KI-Anwendungen beinhalten, um dem Fachkräftebedarf zu begegnen. 

Datenschutz sowie Leistungs- und Verhaltenskontrolle: Kommen Algorithmen etwa in einer Personalsoftware oder beim Recruiting zum Einsatz, kann sich der Betriebsrat auf § 75 BetrVG berufen, der ihn darüber wachen lässt, dass Beschäftigte oder Bewerber:innen im Einklang mit dem AGG nicht diskriminiert werden und ihre Persönlichkeit frei entfalten können.9 Zentral ist auch § 87 Abs. 1 Nr. 6, der eine zwingende Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen vorsieht, die potenziell in der Lage sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn zur Optimierung von Arbeitsabläufen mittels Sensorik die Bewegungsdaten der Beschäftigten aufgezeichnet werden. 

Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz: Betriebsräte können sich hier auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 sowie die §§ 90 und 91 BetrVG berufen, wonach gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz verringert und eine menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung gefördert werden sollen. Da KI-Anwendungen in der Lage sein können, Arbeitsabläufe erheblich zu verändern, sollten Betriebsräte sich intensiv mit den möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten befassen. 

Qualifizierung und Personalentwicklung: Die Mitbestimmung bei der beruflichen Bildung wird von den §§ 96-98 BetrVG abgedeckt.10 Verändern sich durch die Einführung von Künstlicher Intelligenz Arbeitsabläufe derart, dass die bisherigen Qualifikationen und Kenntnisse der Beschäftigten nicht mehr ausreichen, kann der Betriebsrat darauf hinwirken, dass sie entsprechende Weiterbildungen erhalten. Vorsicht ist auch geboten, wenn eine Software mittels KI die Qualifikationen und Fähigkeiten der Mitarbeitenden auswertet, um etwa personalisierte Weiterbildungs- oder Karrierevorschläge zu machen. Hier greift § 95 BetrVG, nach dem Auswahlrichtlinien der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen.11 

Arbeitsorganisation: Fragen der Arbeitsorganisation sind ebenfalls durch die §§ 87, 90 und 91 abgedeckt. Werden Produktion oder Erbringung von Dienstleistungen durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz grundlegend umgestellt oder neue Arbeitsmethoden eingeführt, liegt eine Betriebsänderung vor. Hier greift § 111 BetrVG.12 Können die Änderungen potenziell negative Auswirkungen auf die Beschäftigten haben, muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat beraten.

Abbildung: Wichtige Passagen im BetrVG mit KI-Relevanz

Beteiligungsmöglichkeiten für den Betriebsrat und das Hinzuziehen von Sachverständigen

Um die Beschäftigten zu beteiligen und die durch das BetrVG vorgegebenen Rechte durchzusetzen, wenn Künstliche Intelligenz oder andere technische Neuerungen im Betrieb zum Einsatz kommen sollen, stehen Betriebsräten eine Vielzahl von Möglichkeiten und Formaten zur Verfügung. 

Eine gute Möglichkeit, die Belegschaft schon frühzeitig in die Planungen einzubeziehen, bieten Betriebs- oder Abteilungsversammlungen, die vierteljährlich durchzuführen sind (§ 43 BetrVG). Dort kann der Betriebsrat über das Vorhaben und den Stand der Planungen informieren sowie eine Einschätzung über die potenziellen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen abgeben. Auch können hier Ergebnisse einer Beschäftigtenbefragung vorgestellt werden. Um eine Diskussion mit den Beschäftigten anzuregen, können Betriebsräte auch kreativ werden und zum Beispiel ein World Café organisieren. 

Für die Klärung individueller Fragen bieten sich Sprechstunden an (§ 39 BetrVG). Der Betriebsrat kann diese Möglichkeit aktiv bewerben und Beschäftigte ermutigen, mit ihren Fragen, aber auch Sorgen und Bedenken gegenüber der Einführung der KI auf den Betriebsrat zuzugehen. Dies kann eine gute Option sein, wenn zum Beispiel eine Überforderung vorliegt und es Ängste gibt, dass man mit dem technologischen Wandel und der Veränderungsgeschwindigkeit nicht gut zurechtkommt. 

Bei mehr als 100 Beschäftigten kann der Betriebsrat nach § 28 BetrVG Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden und hierbei auch kundige Arbeitnehmer:innen einbeziehen. Ausschüsse zu IT-Themen werden häufig gebildet, da die Thematik eine hohe Komplexität aufweist und die Expertise verschiedener Abteilungen und Funktionsbereiche erforderlich macht. 

Um die mit dem Arbeitgeber getroffenen Verabredungen festzuhalten, empfiehlt sich vor allem bei komplexen Regelungsgegenständen der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, wie dies bei der Einführung von KI-Systemen der Fall ist Alternativ sind auch „Zukunftsvereinbarungen“ oder ähnliche Formate denkbar, die den (ethischen) Rahmen abstecken, innerhalb dessen Künstliche Intelligenz im Betrieb zum Einsatz kommen soll und darf. 

Von seinem Informations- und Beratungsrecht kann der Betriebsrat insbesondere in seinen Gesprächen mit dem Arbeitgeber Gebrauch machen. Gemäß § 74 BetrVG sollen die Betriebsparteien mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. 

Um ihre Rechte wahrnehmen zu können, sind Betriebsräte auch verpflichtet, sich zu den jeweiligen Themengebieten fortzubilden. § 37 Abs. 6 sieht vor, dass sie sich in Schulungen Kenntnisse aneignen, die für ihre Arbeit erforderlich sind. Ist der Einsatz Künstlicher Intelligenz im Betrieb geplant, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Betriebsrat zunächst grundlegend dazu fortbilden muss. Passende Schulungsveranstaltungen können etwa bei den Bildungswerken der Einzelgewerkschaften besucht werden. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Angebote von geförderten Projekten, die für Betriebsräte oft kostenfrei sind. 

Eine besondere Rolle spielen Sachverständige, die der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 zur Beratung und Begleitung hinzuziehen kann. Das kann eine externe Beratung sein, wie sie zum Beispiel von den Technologieberatungsstellen des DGB angeboten wird, oder auch kundige Arbeitnehmer:innen aus entsprechenden Abteilungen. Auf Sachverständige hat der Betriebsrat immer dann Anspruch, wenn er seine Aufgaben anderenfalls nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Bei Künstlicher Intelligenz ist das in jedem Fall gegeben. Dem trägt auch die Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes vom Juni 2021 Rechnung, indem – neben anderen Änderungen – § 80 Abs. 3 ergänzt worden ist: „Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.“13 

Schröder/Höfers kommentieren die Novellierung in diesem Punkt folgendermaßen: 

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ging es der Bundesregierung darum, mit einer Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung eine frühzeitige Einbindung der Betriebsräte zu fördern, um das Vertrauen und die Akzeptanz der Beschäftigten bei der Einführung von KI zu schaffen. Dies wurde für notwendig gehalten, damit der Betriebsrat seinen Aufgaben gerecht werden kann. Deshalb entfällt nunmehr bei der Einführung von lernenden Maschinen im Betrieb die Prüfung der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Diese wird als gegeben vorausgesetzt. Gleichwohl bleibt es beim Recht der Betriebsparteien, eine Vereinbarung zu treffen, nach denen die Einführung und Anwendung von KI durch einen ständigen Sachverständigen des Betriebsrats begleitet wird. Damit soll der Betriebsrat auch in die Lage versetzt werden, schneller reagieren und ständig auf den erforderlichen Sachverstand zur Beurteilung des Systems zurückgreifen zu können.14 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Betriebsräten eine Reihe von Werkzeugen zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglichen, die Gestaltung des technologischen Wandels in den Betrieben im Sinne der Beschäftigten – also menschengerecht – zu beeinflussen. In der Praxis muss sich jedoch erst zeigen, inwieweit die im Betriebsverfassungsgesetz verankerten Rechte geeignet sind, um den besonderen Anforderungen an die Mitbestimmung im Kontext Künstlicher Intelligenz zu genügen. In den Betrieben kommt es nicht unwesentlich darauf an, dass Interessenvertretungen proaktiv beteiligt werden und nicht erst auf ihre Rechte bestehen oder diese sogar einklagen müssen. Betriebsräte sollten sich dessen bewusst sein, dass sie in dem Prozess auch eine motivierende Rolle einnehmen und maßgeblich zum Erfolg der KI-Einführung beitragen können. Das Gesetz steckt den Rahmen der Möglichkeiten ab, doch das Thema Künstliche Intelligenz verlangt nach einer umfassenden Beteiligungskultur.

Quellenverzeichnis

1. INPUT Consulting GmbH (2022): Ergebnisse der Online-Befragung von Betriebs- und Personalrät*innen. Künstliche Intelligenz im Betrieb. Handlungsfelder und Gestaltungserfordernisse für Interessenvertreter*innen.

2. http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__2.html

3. http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html

4. Lothar Schröder/Petra Höfers (2022): Praxishandbuch Künstliche Intelligenz. Handlungsanleitungen, Praxistipps, Prüffragen, Checklisten. Erschienen im Bund-Verlag. S. 137.

5. http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html

6. http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__91.html

7. http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__90.html

8. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__92.html sowie https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__92a.html 

9. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__75.html

10. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__96.html, https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__97.html sowie https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__98.html

11. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__95.html

12. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html

13. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html

14. Lothar Schröder/Petra Höfers (2022): Praxishandbuch Künstliche Intelligenz. Handlungsanleitungen, Praxistipps, Prüffragen, Checklisten. Erschienen im Bund-Verlag. S. 137.

Autorin
Birte Komosin

Dieser Beitrag wurde von Birte Komosin verfasst. Als Projektreferentin bei Arbeit und Leben Berlin-Brandenburg DGB/VHS e.V. beschäftigt sie sich schwerpunktmäßig mit Themen der betrieblichen Mitbestimmung und der Digitalisierung der Arbeitswelt.

Birte Komosin